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   FG Düsseldorf, 26.03.2012 - 6 K 4454/10 K, F   

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https://dejure.org/2012,8934
FG Düsseldorf, 26.03.2012 - 6 K 4454/10 K, F (https://dejure.org/2012,8934)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.03.2012 - 6 K 4454/10 K, F (https://dejure.org/2012,8934)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. März 2012 - 6 K 4454/10 K, F (https://dejure.org/2012,8934)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Auflösung einer Ansparrücklage zum Ende eines Rumpfwirtschaftsjahres bei formwechselnder Umwandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1484
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 20.12.2006 - X R 31/03

    Auflösung einer Ansparrücklage anlässlich einer Betriebsveräußerung oder

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.03.2012 - 6 K 4454/10
    Auch der BFH habe in seinem Urteil vom 20.12.2006 (X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862) den Auflösungsgewinn bei einer Betriebsveräußerung nicht als laufenden, sondern als begünstigten Veräußerungsgewinn angesehen.

    Diese Rechtsnachfolge ist nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich auch die Grundlage dafür, eine Rücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG nach einer Umwandlung fortführen zu können, so dass sie nicht immer - wie bei einer Veräußerung des Betriebs (vgl. BMF-Schreiben vom 25.2.2004 IV A 6-S 2183b-1/04, BStBl I 2004, 337, Tz. 30; BFH-Urteil vom 20.12.2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862) - zwangsweise aufzulösen ist (vgl. BFH-Urteil vom 19.5.2010 I R 70/09, BFH/NV 2010, 2072 zu § 20 UmwStG 1995).

  • BFH, 08.06.2011 - I R 79/10

    Keine Klagebefugnis des aufnehmenden Unternehmens bei Einbringung eines (Teil-)

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.03.2012 - 6 K 4454/10
    Die Klägerin hat als Drittbetroffene wegen der gemäß § 9 Satz 1 UmwStG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwStG bestehenden Bindungswirkung der Bilanz der GmbH für sie eine eigene Klagebefugnis (vgl. BFH-Urteil vom 8.6.2011 I R 79/10, BFHE 234, 101, HFR 2012, 63; Gosch, BFH/PR 2012, 66; Heuermann, StBp 2012, 24).
  • BFH, 10.11.2004 - XI R 69/03

    Gewinn aus Auflösung einer Ansparrücklage in Folge der Einbringung eines

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.03.2012 - 6 K 4454/10
    Dies habe der BFH explizit für den Fall der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft entschieden (BFH vom 10.11.2004 XI R 69/03, BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596 unter II. 2 c).
  • BFH, 19.05.2010 - I R 70/09

    Ansparabschreibung: Betriebsgrößenmerkmal bei Umwandlung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.03.2012 - 6 K 4454/10
    Diese Rechtsnachfolge ist nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich auch die Grundlage dafür, eine Rücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG nach einer Umwandlung fortführen zu können, so dass sie nicht immer - wie bei einer Veräußerung des Betriebs (vgl. BMF-Schreiben vom 25.2.2004 IV A 6-S 2183b-1/04, BStBl I 2004, 337, Tz. 30; BFH-Urteil vom 20.12.2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862) - zwangsweise aufzulösen ist (vgl. BFH-Urteil vom 19.5.2010 I R 70/09, BFH/NV 2010, 2072 zu § 20 UmwStG 1995).
  • BFH, 26.02.2008 - VIII R 82/05

    Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG bei unterjähriger Auflösung der Rücklage

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.03.2012 - 6 K 4454/10
    So hat auch der BFH zum Gewinnzuschlag des § 7 g Abs. 5 EStG 2006 entschieden, dass jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden habe, auch Rumpfwirtschaftsjahre betreffe, in denen es unterjährig zu einer Betriebsaufgabe oder Veräußerung komme, weil auch ein solches Rumpfwirtschaftsjahr ein vollgültiges Wirtschaftsjahr sei (BFH-Urteil vom 26.2.2008 VIII R 82/05, BFHE 220, 442 BStBl II 2008, 481; vgl. auch BMF-Schreiben vom 25.2.2004 IV A 6-S 2183b-1/04, BStBl I 2004, 337 Tz. 34).
  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2009 - 6 K 156/06

    Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH - Übernahme einer Ansparrücklage

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.03.2012 - 6 K 4454/10
    Nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 07.07.2009 6 K 156/06, EFG 2009, 1848, trete die übernehmende Körperschaft bezüglich der Sonderabschreibungen bzw. der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG in die Rechtstellung der übertragenden Körperschaft ein.
  • FG Münster, 20.09.2001 - 2 K 7625/00

    Erhöhung des laufenden Gewinns durch veräußerungsbedingte Auflösung einer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.03.2012 - 6 K 4454/10
    Wenn der Gesetzgeber aber in § 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG 2006 den Investitionszeitraum in Kenntnis der Tatsache, dass immer wieder Rumpfwirtschaftsjahre entstehen, auf zwei Wirtschaftsjahre und nicht auf zwei Kalenderjahre begrenzt, stellt er das Rumpfwirtschaftsjahr dem vollen, zwölf Monate dauernden Wirtschaftsjahr gleich (FG Münster vom 20.9.2001 2 K 7625/00 G,F, EFG 2002, 387; Roland in Bordewin/Brandt, EStG, § 7g a.F. Rz. 75; Handzik in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 7g Rz. 88b i. V. mit Rz. 97; unklar BMF-Schreiben vom 5.5.2009 IV C 6-S 2139-b/07/10002, 2009/0294464, BStBl I 2009, 633 Rz. 59).
  • BFH, 28.07.2021 - X R 30/19

    Erfüllung der Nutzungsvoraussetzungen des § 7g Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 EStG

    Dies galt auch für Rumpfwirtschaftsjahre, die infolge von Umwandlungsvorgängen zu bilden waren (für eine Einbringung zum Teilwert BFH-Urteil vom 10.11.2004 - XI R 69/03, BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596, unter II.2.c; ebenso zu dem infolge einer formwechselnden Umwandlung zu bildenden Rumpfwirtschaftsjahr FG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2012 - 6 K 4454/10, EFG 2012, 1484, nachgehend wurde die Klage durch das BFH-Urteil vom 06.06.2013 - I R 36/12, BFH/NV 2014, 74 aus anderen Gründen als unzulässig verworfen).
  • BFH, 06.06.2013 - I R 36/12

    Beschwer bei formwechselnder Umwandlung einer GmbH in eine

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage gegen die auf dieser Grundlage ergangenen Bescheide statt (Urteil des FG Düsseldorf vom 26. März 2012  6 K 4454/10 K,F, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 1484), wobei es bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens antragsgemäß eine Verzinsung (Gewinnzuschlag i.S. des § 7g Abs. 5 EStG 2002 a.F.: 5.565 EUR) einkommenserhöhend ansetzte.
  • BFH, 19.12.2012 - I R 5/12

    Formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft

    Der Senat folgt der Vorinstanz nicht darin, aus der materiell-rechtlichen Bindungswirkung (s. zu 2.c der Gründe) auf eine eigenständige Klagebefugnis als sog. Drittbetroffene zu schließen (so aber auch FG Düsseldorf, Urteile vom 26. März 2012  6 K 4454/10 K,F, EFG 2012, 1484; vom 3. Dezember 2012  6 K 1883/10 F, juris).
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